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- Autor
- Mario Gvozden
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- 7 Minuten
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt nicht die Prüfung Ihres konkreten Falls durch eine Anwältin, einen Anwalt oder die Deutsche Rentenversicherung.
Viele kleine Firmen holen sich für IT-Aufgaben Unterstützung von außen. Oft beginnt das harmlos: Ein Freelancer hilft ein paar Wochen aus, rechnet nach Stunden ab, bekommt einen Zugang zum Ticketsystem und sitzt irgendwann in jedem Montagsmeeting. Aus der Aushilfe ist dann eine dauerhafte Mitarbeit geworden, und damit stellt sich eine Frage, die viele Auftraggeber erst bei einer Betriebsprüfung ernst nehmen: Ist das noch eine selbständige Tätigkeit?
Was das Gesetz unter Beschäftigung versteht
Maßgeblich für die Sozialversicherung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als Anhaltspunkte nennt das Gesetz ausdrücklich zwei Merkmale:
- eine Tätigkeit nach Weisungen und
- eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Liegt eine Beschäftigung vor, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Wie die Beteiligten ihren Vertrag nennen, ist dabei nicht entscheidend. Es kommt auf eine Gesamtwürdigung an, und zwar vor allem darauf, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird.
Von „Scheinselbständigkeit" spricht man, wenn jemand formal als Selbständiger auftritt, die Zusammenarbeit tatsächlich aber die Merkmale einer Beschäftigung hat.
Typische Indizien in der Praxis
Kein einzelnes Merkmal entscheidet allein. Die Rechtsprechung wägt ab. Für IT-Tätigkeiten lassen sich die Indizien grob so gegenüberstellen:
| Spricht eher für Beschäftigung | Spricht eher für Selbständigkeit |
|---|---|
| Vorgaben zu Arbeitszeit und Arbeitsort | Freie Einteilung von Zeit und Ort |
| Aufgaben werden laufend zugewiesen, z. B. im Sprint wie bei den eigenen Leuten | Ein vorher beschriebenes Ergebnis wird vereinbart |
| Feste Teilnahme an internen Meetings, Urlaubsabstimmung mit dem Team | Abstimmung nur zum Auftrag |
| Firmen-E-Mail-Adresse, Firmen-Laptop, Eintrag im Organigramm | Eigene Arbeitsmittel, eigener Auftritt nach außen |
| Abrechnung nach Stunden ohne eigenes Verlustrisiko | Unternehmerisches Risiko, z. B. Festpreis für ein Ergebnis |
| Tätigkeit wie angestellte Kollegen mit gleichen Aufgaben | Mehrere Auftraggeber, eigene Werbung, eigene Mitarbeiter |
| Persönliche Leistungspflicht ohne Möglichkeit, Dritte einzusetzen | Möglichkeit, Unterauftragnehmer einzusetzen |
Ein hoher Stundensatz kann ein Indiz für Selbständigkeit sein, weil er eigene Vorsorge ermöglicht. Er gleicht aber eine starke Eingliederung nicht automatisch aus.
Stunden oder Ergebnis: warum die Beschreibung des Auftrags zählt
Für Auftraggeber ist der wichtigste Hebel die Frage, was eigentlich vereinbart wird.
Wird jemand nach Stunden für „Unterstützung im Entwicklungsteam" beauftragt, liegt es nahe, dass ihm laufend Aufgaben zugewiesen werden. Er arbeitet dann ähnlich wie ein Teammitglied. Die Merkmale Weisung und Eingliederung sind schnell erfüllt, selbst wenn das niemand beabsichtigt hat.
Wird dagegen ein abgegrenztes Ergebnis vereinbart, etwa „Schnittstelle zwischen Shop und Buchhaltung, die neue Bestellungen als Rechnung anlegt, mit diesen fünf Abnahmekriterien", dann geht es um das Was, nicht um das Wie und Wann. Wie der Auftragnehmer zu diesem Ergebnis kommt, bleibt ihm überlassen.
Das ist kein Freibrief. Auch ein Ergebnisvertrag kann in der Praxis so gelebt werden, dass eine Beschäftigung vorliegt, etwa wenn der Auftragnehmer über Monate einen Ergebnisauftrag nach dem anderen erhält, fest im Team arbeitet und Weisungen zur Arbeitsweise bekommt.
Gilt das auch, wenn eine GmbH beauftragt wird?
Ein Vertrag mit einer GmbH ist anders aufgebaut als ein Vertrag mit einer Einzelperson: Vertragspartner ist ein Unternehmen, das das Ergebnis schuldet und selbst entscheidet, wer daran arbeitet. Das ist ein struktureller Unterschied zur stundenweisen Mitarbeit eines Freelancers.
Allerdings hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 20. Juli 2023 (B 12 R 15/21 R) klargestellt, dass die Zwischenschaltung einer Gesellschaft eine Beschäftigung nicht von vornherein ausschließt. Im entschiedenen Fall arbeitete eine Pflegekraft über ihre eigene Ein-Personen-GmbH für ein Krankenhaus. Das Gericht stellte auf die tatsächlichen Umstände ab, also darauf, ob die Person selbst weisungsgebunden in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert war. Auch hier gilt also: Die Vertragsform allein entscheidet nicht.
Das Statusfeststellungsverfahren
Wer unsicher ist, kann den Status klären lassen. Nach § 7a SGB IV entscheidet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund auf Antrag, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit einzuordnen ist. Den Antrag können Auftraggeber und Auftragnehmer stellen.
Wichtige Punkte zum Verfahren:
- Seit April 2022 entscheidet die Clearingstelle über den Erwerbsstatus, also die Frage „beschäftigt oder selbständig", nicht mehr über jeden einzelnen Versicherungszweig.
- Prognoseentscheidung: Der Status kann bereits vor Beginn der Tätigkeit festgestellt werden, auf Grundlage des Vertrags und der geplanten Durchführung. Ändern sich die Verhältnisse später, muss das mitgeteilt werden.
- Gruppenfeststellung: Wer gleichartige Verträge mit mehreren Auftragnehmern schließt, kann eine gutachterliche Äußerung zu einem Vertragsmuster einholen.
- Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung wurden zunächst befristet bis zum 30. Juni 2027 eingeführt. Ob sie verlängert werden, sollten Sie zum Zeitpunkt Ihres Antrags prüfen.
- Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und später eine Beschäftigung festgestellt, kann der Beginn der Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf die Bekanntgabe der Entscheidung verschoben werden.
Daneben prüft die Rentenversicherung den Status auch im Rahmen regulärer Betriebsprüfungen, die in der Regel alle vier Jahre stattfinden.
Was bei einer Fehleinschätzung droht
Wird nachträglich eine Beschäftigung festgestellt, schuldet der Auftraggeber als Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Den Arbeitnehmeranteil kann er nur eingeschränkt vom Lohn abziehen, nach § 28g SGB IV grundsätzlich nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen. Nachforderungen verjähren nach § 25 SGB IV regulär nach vier Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen erst nach dreißig Jahren. Hinzu kommen Säumniszuschläge. In schweren Fällen kommt eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB in Betracht.
Eine Checkliste für Auftraggeber
Unabhängig davon, wen Sie beauftragen, helfen diese Fragen bei der Selbstprüfung:
- Ist der Auftrag als Ergebnis beschrieben, oder als Zeit, die jemand zur Verfügung steht?
- Entscheidet der Auftragnehmer selbst, wann, wo und wie er arbeitet?
- Nimmt er an internen Meetings nur teil, wenn es um seinen Auftrag geht?
- Nutzt er eigene Arbeitsmittel und tritt unter eigenem Namen auf?
- Hat er weitere Auftraggeber und trägt ein eigenes unternehmerisches Risiko?
- Gibt es eine zeitliche Grenze, oder läuft die Zusammenarbeit ohne Ende weiter?
- Würde ein Außenstehender ihn für einen Mitarbeiter halten?
Wenn mehrere Antworten in Richtung Beschäftigung zeigen, ist ein Gespräch mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeits- oder Sozialrecht oder ein Statusfeststellungsantrag sinnvoll.
Für wen sich welches Modell eignet
Stundenweise Mitarbeit hat ihren Platz, etwa wenn Sie dauerhaft Kapazität im Team brauchen. Dann ist allerdings oft eine Anstellung, Teilzeit oder Arbeitnehmerüberlassung über einen zugelassenen Verleiher der rechtlich klarere Weg. Für einzelne, abgegrenzte technische Aufgaben ist die Vergabe eines beschriebenen Ergebnisses meist die natürlichere Form, weil Sie dann gar nicht in die Lage kommen, jemanden täglich anzuleiten.
Häufige Fragen
Schützt ein Festpreis vor Scheinselbständigkeit?
Nicht für sich allein. Ein Festpreis für ein beschriebenes Ergebnis ist ein Indiz für unternehmerisches Risiko, entscheidend ist aber eine Gesamtwürdigung der tatsächlich gelebten Zusammenarbeit. Erhält ein Auftragnehmer über Monate einen Ergebnisauftrag nach dem anderen, arbeitet fest im Team und bekommt Weisungen zur Arbeitsweise, kann trotzdem eine Beschäftigung vorliegen.
Schließt die Beauftragung einer GmbH eine Beschäftigung aus?
Nicht von vornherein. Das Bundessozialgericht hat 2023 klargestellt, dass die Zwischenschaltung einer Gesellschaft eine Beschäftigung nicht automatisch ausschließt; es kommt auf die tatsächlichen Umstände an. Strukturell unterscheidet sich ein Vertrag mit einem Unternehmen, das das Ergebnis schuldet und selbst entscheidet, wer daran arbeitet, aber von der stundenweisen Mitarbeit einer Einzelperson.
Wie kann ich den Status eines Freelancers verbindlich klären lassen?
Über das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Den Antrag können Auftraggeber und Auftragnehmer stellen, derzeit auch schon vor Beginn der Tätigkeit als Prognoseentscheidung. Im Zweifel ist außerdem ein Gespräch mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeits- oder Sozialrecht sinnvoll.
Die techmg GmbH arbeitet nach diesem Prinzip: Vertragspartner ist das Unternehmen, und vereinbart werden Ergebnisse, keine Stunden. Im Prozess-Abo schreiben Sie Aufgaben als Karten auf Ihr Board; sobald wir eine Karte beginnen, stehen Umfang und Abnahmekriterien darauf fest, und geliefert wird 48 Stunden nach Start – gezählt von Montag 8 Uhr bis Freitag 16 Uhr. Wer bei uns daran arbeitet, wann und wie, entscheiden wir; jede Lieferung prüft und gibt ein Senior-Entwickler frei, bevor sie zu Ihnen geht. Abgestimmt wird über die Karte, nicht in Ihren internen Meetings, Zugang bekommen wir per Einladung auf unsere eigene Adresse, und Vorgaben zu Arbeitszeit oder Arbeitsort gibt es nicht: Sie nehmen das Ergebnis gegen die Kriterien ab. Das gilt für jede Karte, auch wenn über Monate eine auf die nächste folgt. Eine Prüfung Ihres eigenen Falls ersetzt das nicht. Wie wir abrechnen, steht unter Preise, typische Aufgaben mit ihrem Umfang finden Sie im Leistungskatalog; die erste Aufgabe ist kostenlos, eine pro Unternehmen: Erste Aufgabe anlegen.
Die erste Aufgabe ist kostenlos – eine pro Unternehmen. Sie legen einen Workspace an, geben Zugang per Einladung und schreiben die Aufgabe auf Ihr Board. Wir liefern sie 48 Stunden nach Start, gezählt Mo 8 bis Fr 16 Uhr: Start am Montag um 10 Uhr – Lieferung am Mittwoch um 10 Uhr. Jede Lieferung prüft und gibt ein Senior-Entwickler frei, bevor sie zu Ihnen geht.
Danach im Prozess-Abo: Sie schreiben Aufgaben aufs Board und bestimmen die Reihenfolge, wir setzen sie um. Prozess-Abo 2,5: 2.500 € im Monat, 1 Aufgabe gleichzeitig in Arbeit, bis zu 4 Aufgaben pro Monat; Prozess-Abo 5: 5.000 € im Monat, 1 Aufgabe gleichzeitig in Arbeit; Prozess-Abo 10: 10.000 € im Monat, 2 Aufgaben parallel in Arbeit. Gezählt werden die Aufgaben, die wir im Abrechnungsmonat beginnen; eine Nachbesserung zählt nicht neu. Nicht genutzte Aufgaben verfallen am Monatsende. Preise zzgl. MwSt., nur für Unternehmen, monatlich kündbar – das Abo beginnt nur, wenn Sie es bestellen.
Fragen vorab oder mehr Aufgaben parallel? Im kostenlosen Projekt-Check (30 Minuten) klären wir das, auch für ein individuelles Abo.