KI und DSGVO: AVV, Unterauftragsverarbeiter, Drittlandtransfer
KI und DSGVO: Was Sie prüfen sollten, bevor Kundendaten an eine KI-API gehen – Rollen, AVV, Unterauftragsverarbeiter, Drittlandtransfer, Dokumentation.
- Veröffentlicht
- Autor
- Mario Gvozden
- Lesezeit
- 7 Minuten
- Leistung
- KI-Integration
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Sobald eine KI-Funktion Texte verarbeitet, in denen Namen, E-Mail-Adressen, Kundennummern oder Gesundheitsangaben stehen, ist die DSGVO anwendbar. Das gilt für die Zusammenfassung einer Kundenmail genauso wie für einen Assistenten, der Bewerbungen sortiert. Die gute Nachricht: Die Fragen, die sich stellen, sind keine neuen. Es sind die üblichen Fragen der Auftragsverarbeitung – mit ein paar Besonderheiten, die bei KI-Anbietern häufiger auftreten.
Erst die Rollen klären
Ihr Unternehmen ist für die Verarbeitung verantwortlich (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Ein KI-Anbieter, dessen API Sie nutzen, ist in der Regel Auftragsverarbeiter: Er verarbeitet die Daten in Ihrem Auftrag und nach Ihren Weisungen. Das setzt allerdings voraus, dass er die Daten nicht für eigene Zwecke verwendet, etwa zum Training seiner Modelle.
Genau hier liegt der erste Stolperstein. Viele Anbieter haben unterschiedliche Bedingungen für ihre Endkunden-Apps und für ihre API- bzw. Business-Angebote. Bei Unternehmens- und API-Verträgen schließen die großen Anbieter das Training mit Kundendaten üblicherweise aus, bei kostenlosen oder privaten Konten kann das anders sein. Wenn Mitarbeitende Kundendaten in ein privates Chat-Konto kopieren, fehlt es meist schon an der Grundlage für eine Auftragsverarbeitung.
Ein Dienstleister, der die Integration für Sie baut und dabei Zugriff auf echte Daten hat, ist ebenfalls Auftragsverarbeiter – mit eigenem AVV.
Der Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO)
Die großen KI-Anbieter stellen ein Data Processing Addendum (DPA) bereit, das in der Regel automatisch Teil der Geschäftsbedingungen für API-Kunden ist. Sie verhandeln es als kleines Unternehmen nicht, sollten es aber lesen und ablegen. Achten Sie auf:
- Gegenstand und Zweck: Ist die Verarbeitung auf die Erbringung des Dienstes beschränkt?
- Training: Steht ausdrücklich drin, dass Ihre Daten nicht zum Training verwendet werden?
- Aufbewahrung: Wie lange werden Ein- und Ausgaben gespeichert, etwa zur Missbrauchserkennung? Gibt es Optionen für kürzere oder keine Speicherung, und für welche Kunden gelten sie?
- Technische und organisatorische Maßnahmen: Liegt eine Beschreibung vor, gibt es Zertifizierungen oder Prüfberichte?
- Unterstützungspflichten: bei Betroffenenanfragen, Datenpannen, Löschung nach Vertragsende.
- Unterauftragsverarbeiter: dazu der nächste Abschnitt.
Prüfen Sie auch, für welches Konto der Vertrag gilt. Ein DPA hilft nichts, wenn die Integration versehentlich über das persönliche Konto eines Entwicklers läuft.
Unterauftragsverarbeiter
Kein KI-Anbieter betreibt alles selbst. Rechenzentren, Cloud-Plattformen, Support-Werkzeuge und Sicherheitsdienstleister sind Unterauftragsverarbeiter. Art. 28 Abs. 2 DSGVO erlaubt deren Einsatz nur mit Ihrer Genehmigung; üblich ist eine allgemeine Genehmigung mit Informationspflicht bei Änderungen und einem Widerspruchsrecht.
Praktisch heißt das:
- Die Liste der Unterauftragsverarbeiter des Anbieters finden (meist eine eigene Seite im Trust- oder Legal-Bereich) und den Stand ablegen.
- Sich für Änderungsbenachrichtigungen eintragen, wenn der Anbieter das anbietet.
- Prüfen, in welchen Ländern diese Unterauftragsverarbeiter sitzen. Das führt direkt zum Drittlandtransfer.
Nutzen Sie ein KI-Modell über eine Cloud-Plattform (etwa einen großen Hyperscaler, der Modelle verschiedener Hersteller anbietet), ist Ihr Vertragspartner und Auftragsverarbeiter die Cloud-Plattform, nicht der Modellhersteller. Das kann bei Fragen der Verarbeitungsregion Vorteile haben.
Drittlandtransfer (Art. 44 ff. DSGVO)
Die meisten bekannten KI-Anbieter sitzen in den USA. Eine Übermittlung personenbezogener Daten dorthin braucht eine Grundlage nach Kapitel V der DSGVO. Die gängigen Wege:
| Grundlage | Was das bedeutet | Was Sie tun |
|---|---|---|
| Angemessenheitsbeschluss (Art. 45), EU-US Data Privacy Framework | Gilt für US-Unternehmen, die unter dem DPF zertifiziert sind | Zertifizierung des Anbieters in der offiziellen DPF-Liste prüfen und dokumentieren |
| Standardvertragsklauseln (Art. 46) | Vertragliche Garantien, häufig zusätzlich im DPA enthalten | Prüfen, dass sie einbezogen sind; Transfer-Folgenabschätzung dokumentieren |
| Verarbeitung in der EU | Einige Anbieter und Cloud-Plattformen bieten eine Datenverarbeitung in EU-Regionen an | Verfügbarkeit, Bedingungen und Ausnahmen (z. B. Support-Zugriffe) prüfen |
Zum Data Privacy Framework: Das Gericht der EU hat den Angemessenheitsbeschluss im September 2025 bestätigt (Rechtssache Latombe). Dagegen ist ein Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof anhängig. Der Beschluss gilt bis auf Weiteres; wer sich nur auf ihn stützt, sollte aber im Blick behalten, dass sich das ändern kann. Viele Anbieter vereinbaren deshalb zusätzlich Standardvertragsklauseln.
Eine Verarbeitung in einer EU-Region beseitigt nicht jede Frage. Auch dann kann ein US-Mutterkonzern nach US-Recht zur Herausgabe verpflichtet werden. Für die meisten Geschäftsdaten kleiner Unternehmen ist das ein vertretbares, dokumentiertes Restrisiko; für besonders sensible Daten kann es ein Grund sein, andere Wege zu prüfen, etwa europäische Anbieter oder selbst betriebene Modelle.
Rechtsgrundlage, Information, Dokumentation
Die Auftragsverarbeitung selbst braucht keine eigene Rechtsgrundlage, die Verarbeitung durch Sie aber schon (Art. 6 DSGVO). Bei der Bearbeitung von Kundenanfragen ist das oft die Vertragserfüllung oder das berechtigte Interesse. Für besondere Kategorien nach Art. 9 – Gesundheit, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit – gelten deutlich strengere Regeln. Solche Daten sollten nur nach sorgfältiger Prüfung an ein Sprachmodell gehen.
Weiter auf der Liste:
- Datenschutzerklärung (Art. 13/14): Den KI-Anbieter als Empfänger nennen, ebenso den Drittlandtransfer und dessen Grundlage.
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30): Die neue Verarbeitung eintragen.
- Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35): Nicht bei jeder KI-Nutzung nötig, aber naheliegend, wenn Beschäftigte bewertet, große Mengen sensibler Daten verarbeitet oder Entscheidungen mit erheblicher Wirkung vorbereitet werden. Die Aufsichtsbehörden haben Listen mit Verarbeitungen veröffentlicht, für die eine DSFA verpflichtend ist.
- Automatisierte Entscheidungen (Art. 22): Wenn die KI nicht nur vorschlägt, sondern allein über etwas entscheidet, das Betroffene erheblich beeinträchtigt (Kreditwürdigkeit, Bewerbungsabsage), greift das grundsätzliche Verbot mit engen Ausnahmen. Ein Mensch, der den Vorschlag tatsächlich prüft und verwerfen kann, ist hier die übliche Lösung.
Technisch sparsam bleiben
Datenschutz ist nicht nur Vertragsarbeit. Einige technische Entscheidungen verringern das Risiko unabhängig von jeder Rechtsgrundlage:
- Nur senden, was gebraucht wird. Für die Kategorisierung einer Anfrage braucht das Modell den Text, aber selten die Kundennummer, Telefonnummer oder Signatur.
- Pseudonymisieren, wo es geht. Namen durch Platzhalter ersetzen und nach der Antwort wieder einsetzen.
- Logs begrenzen. Ein- und Ausgaben nicht unbefristet in Ihrem eigenen System speichern.
- Schlüssel und Konten trennen. Ein API-Schlüssel pro Anwendung, auf das Firmenkonto, einzeln widerrufbar.
Was sich noch ändern kann
Die EU-Kommission hat im November 2025 ein Gesetzespaket vorgeschlagen, das unter dem Namen "Digital Omnibus" auch Änderungen an der DSGVO vorsieht, unter anderem zum Begriff der personenbezogenen Daten bei Pseudonymisierung und zur Verarbeitung für KI-Training. Solange keine Änderung in Kraft ist, gilt die DSGVO in ihrer bisherigen Fassung. Prüfen Sie vor größeren Entscheidungen den aktuellen Stand des Verfahrens.
Kurz-Checkliste
- Firmenkonto beim KI-Anbieter, kein privates Konto
- DPA gelesen und abgelegt; Training ausgeschlossen
- Liste der Unterauftragsverarbeiter mit Stand abgelegt
- Grundlage für den Drittlandtransfer geprüft (DPF-Zertifizierung, Standardvertragsklauseln, EU-Region)
- Datenschutzerklärung und Verzeichnis ergänzt
- DSFA-Erfordernis geprüft
- Mensch entscheidet, KI schlägt vor
- Datenminimierung umgesetzt
Häufige Fragen
Brauche ich einen AVV, wenn ich eine KI-API für Kundendaten nutze?
In der Regel ja. Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag, verlangt Art. 28 DSGVO einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Die großen Anbieter stellen dafür ein Data Processing Addendum bereit, das für API-Kunden meist automatisch gilt; lesen und ablegen sollten Sie es trotzdem, und zwar für das Firmenkonto, über das die Integration tatsächlich läuft.
Dürfen Kundendaten an einen KI-Anbieter in den USA gehen?
Ja, wenn es eine Grundlage nach Kapitel V der DSGVO gibt. Üblich sind die Zertifizierung des Anbieters unter dem EU-US Data Privacy Framework, Standardvertragsklauseln oder eine Verarbeitung in einer EU-Region. Welche Grundlage Sie nutzen, sollten Sie dokumentieren und in der Datenschutzerklärung nennen.
Darf eine KI allein über Bewerbungen oder Kredite entscheiden?
Grundsätzlich nicht, wenn die Entscheidung Betroffene erheblich beeinträchtigt: Art. 22 DSGVO verbietet solche ausschließlich automatisierten Entscheidungen bis auf enge Ausnahmen. Die übliche Lösung ist, dass die KI nur vorschlägt und ein Mensch den Vorschlag tatsächlich prüft und verwerfen kann. Ob das in Ihrem Fall genügt, sollten Sie im Einzelfall mit Ihrem Datenschutzbeauftragten oder rechtlich klären.
Für unsere eigene Arbeit gelten dieselben Regeln. Wir schließen mit Ihnen einen AVV und nehmen Zugänge nur per Einladung entgegen, nie Passwörter, API-Schlüssel oder Tokens. Anhänge löschen wir 30 Tage nach Abschluss einer Aufgabe. Welche Dienste wir als Unterauftragsverarbeiter einsetzen, auch für KI, steht in unserer Datenschutzerklärung. Ihre Daten werden dabei nicht zum Training von KI-Modellen verwendet. Jede Lieferung prüft und gibt ein Senior-Entwickler frei, bevor sie zu Ihnen geht. Mehr dazu steht unter Sicherheit; die technische Umsetzung beschreibt der Beitrag Claude- oder OpenAI-API einbinden. Soll KI bei Ihnen in Abläufen mitarbeiten, etwa beim Auslesen von Rechnungen oder beim Einordnen von Anfragen, setzen wir das im Prozess-Abo Aufgabe für Aufgabe um. Zu jeder Lieferung mit KI erhalten Sie einen KI-Steckbrief für Ihre Dokumentation. Die erste Aufgabe erledigen wir kostenlos, eine pro Unternehmen. Datenschutzfragen klären wir gern vorab in einem kostenlosen Projekt-Check.
Die erste Aufgabe ist kostenlos – eine pro Unternehmen. Sie legen einen Workspace an, geben Zugang per Einladung und schreiben die Aufgabe auf Ihr Board. Wir liefern sie 48 Stunden nach Start, gezählt Mo 8 bis Fr 16 Uhr: Start am Montag um 10 Uhr – Lieferung am Mittwoch um 10 Uhr. Jede Lieferung prüft und gibt ein Senior-Entwickler frei, bevor sie zu Ihnen geht.
Danach im Prozess-Abo: Sie schreiben Aufgaben aufs Board und bestimmen die Reihenfolge, wir setzen sie um. Prozess-Abo 1: 1.000 € im Monat, 1 Aufgabe gleichzeitig in Arbeit, bis zu 1 Aufgaben pro Monat; Prozess-Abo 2,5: 2.500 € im Monat, 1 Aufgabe gleichzeitig in Arbeit, bis zu 4 Aufgaben pro Monat; Prozess-Abo 5: 5.000 € im Monat, 1 Aufgabe gleichzeitig in Arbeit; Prozess-Abo 10: 10.000 € im Monat, 2 Aufgaben parallel in Arbeit. Gezählt werden die Aufgaben, die wir im Abrechnungsmonat beginnen; eine Nachbesserung zählt nicht neu. Nicht genutzte Aufgaben verfallen am Monatsende. Preise zzgl. MwSt., nur für Unternehmen, monatlich kündbar – das Abo beginnt nur, wenn Sie es bestellen.
Fragen vorab oder mehr Aufgaben parallel? Im kostenlosen Projekt-Check (30 Minuten) klären wir das, auch für ein individuelles Abo.